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   FG Münster, 10.09.1991 - 15 K 28/85 U   

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https://dejure.org/1991,24013
FG Münster, 10.09.1991 - 15 K 28/85 U (https://dejure.org/1991,24013)
FG Münster, Entscheidung vom 10.09.1991 - 15 K 28/85 U (https://dejure.org/1991,24013)
FG Münster, Entscheidung vom 10. September 1991 - 15 K 28/85 U (https://dejure.org/1991,24013)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1992, 228
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 09.04.2002 - VII R 108/00

    Rückforderung eines abgetretenen Vorsteuerüberschusses

    Mit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs durch die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage für diesen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG entsteht ein Rückforderungsanspruch des Steuergläubigers gegenüber dem Leistungsempfänger hinsichtlich der gewährten Steuervergütung, für deren Auszahlung der rechtliche Grund im Nachhinein ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977; vgl. BFH-Urteil in BFHE 143, 412, BStBl II 1985, 488; Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, § 17 Rz. 28; Mößlang in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, § 17 Anm. 21; Weiß, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1987, 40 Fn. 2; FG Münster, Urteil vom 10. September 1991 15 K 28/85 U, EFG 1992, 228; FG Nürnberg, Urteil vom 19. April 1994 II 268/92, EFG 1994, 1072).
  • FG Sachsen, 26.07.2002 - 7 V 1378/01

    Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Insolvenz der Organgesellschaft;

    Denn nicht der Organträger (der Antragsteller), sondern die Organgesellschaft ist Schuldner der zugrundeliegenden Forderungen, auch wenn der Rückforderungsanspruch gegen den Organträger gerichtet ist (Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG , § 17 Rz. 149; FG Münster, Urteil vom 10. September 1991, EFG 1992, 228; FG Rheinland-Pfalz a.a.O.; jeweils m. w. N.).

    Durch die Beendigung des Organschaftsverhältnisses wird die Organgesellschaft nicht Rechtsnachfolger des bisherigen Organträgers (FG Münster, Urteil v. 10.09.1991, 15 K 28/85 U, EFG 1992, 228; FG Düsseldorf, Urteil v. 23.04.1993, 5 K 531/90 U, EFG 1993, 747).

  • BFH, 30.11.2011 - VII B 99/11

    Erhalt der zivilrechtlichen Selbständigkeit der in einem umsatzsteuerrechtlichen

    Auch nach der Entscheidung des FG Münster vom 10. September 1991  15 K 28/85 U (Entscheidungen der Finanzgerichte 1992, 228) führe die Zahlungsunfähigkeit oder der spätere Konkurs der Organgesellschaft dazu, dass die Rechtsfolge des § 17 Abs. 2 UStG beim Organträger eintrete.
  • FG Münster, 01.04.2003 - 15 K 2679/02

    Zur Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft bei Bestellung eines

    Denn diese wurden bereits im März 2001 uneinbringlich, weil aufgrund des Antrages der GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen die gegenüber der GmbH bestehenden Forderungen ab Antragstellung nicht mehr durchsetzbar waren (vgl. dazu zur KO BFH in BStBl II 1987, 693) und weil für die Frage der Uneinbringlichkeit auf die Verhältnisse der Organgesellschaft abzustellen ist, wenn diese die Schuldnerin des Entgelts ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 10.09.1991, 15 K 28/85 U, in EFG 1992, 228; bestätigt durch BFH in BFH/NV 1994, 277).
  • FG Rheinland-Pfalz, 30.10.1996 - 1 K 1197/95

    Umsatzsteuer; Entstehen von Vorsteuerrückforderungsansprüchen im Anschlußkonkurs

    Denn nicht der Organträger (die AG), sondern die Organgesellschaften (hier: H-GmbH und Z-GmbH) sind Schuldner der zugrunde liegenden Forderungen, auch wenn - wie hier - der Organträger Schuldner des Rückforderungsanspruchs ist (RDFG, a.a.O., Anm. 149, 40; FG Münster, Urteil vom 10. September 1991, EFG 1992, 228, [FG Münster 10.09.1991 - 15 K 28/85 W] jeweils m.w.N.).
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